Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
· V · BGBl. Nr. 68/1977 · in Kraft seit 1977-03-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Lehrberuf Handschuhmacher aus dem Jahr 1977 wird heute praktisch nicht mehr ausgeuebt. Es gibt kaum noch Lehrstellen oder Betriebe in Oesterreich, die diesen Handwerksberuf aktiv ausbilden. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr und belegt den Rechtsbestand ohne Nutzen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 — für den Lehrberuf Handschuhmacher ↗ RIS
Anlage 1 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Handschuhmacher Berufsbild 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten Kenntnis der Fellmerkmale nach Tiergattung, örtlicher Herkunft, Gerbungsart und Färbung sowie der Auswirkungen dieser Merkmale auf die weitere Verarbeitung Kenntnis der einschlägigen Fachausdrücke – – Kenntnis der gebräuchlichsten Maßeinheiten und deren Umrechnungen – – Umrechnen zwischen den Maßsystemen – – Kenntnis über die Funktion der Hand (anatomische Kenntnisse) Maßnehmen und Schnittzeichnen Maßnehmen und Schnittzeichnen Maßnehmen und Schnittzeichnen Kenntnis der Lederfehler, insbesondere Naturfehler und Fehler, verursacht bei Gerbung und Färbung – – Kenntnis der Fehler, verursacht während der Verarbeitung zum Handschuh – – – Erkennen von Fehlern – – Kenntnis der verschiedenen Nahtarten: Überwendliche Naht (Linksnaht), Steppnaht, Maschinlaschnaht, Handlaschnaht, Knüpfnaht, Ziernaht – Kenntnis über Möglichkeiten des Fütterns – Berechnen des Lederbedarfes und der Zugaben f
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt: 24.03.2025 10006545 NOR12071545 N51977154670
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz