Freischurf- und Maßengebühren
· BG · BGBl. Nr. 224/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002 · in Kraft seit 2002-01-01
58/01 Bergrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung zum Berggesetz 1975 regelt Zahlungsmodalitäten für Freischurf- und Maßengebühren an ein Bundesministerium, das in dieser Form nicht mehr existiert. Das Berggesetz 1975 wurde durch das Mineralrohstoffgesetz 1998 vollständig abgelöst, womit auch diese Durchführungsverordnung ihre Rechtsgrundlage verloren hat. Sie sollte formal gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Freischurf- und Maßengebühren sind an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Wege der Einzahlung mit Erlagschein oder durch Überweisung auf ein Konto zu entrichten. Nur im Vollstreckungsverfahren ist Barzahlung zulässig.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Zahlungen und sonstigen Gutschriften sind entsprechend dem bekanntgegebenen Verwendungszweck zu verrechnen. Wird nicht angegeben, wofür die Zahlung zu verrechnen ist, und reicht der gutzuschreibende Betrag nicht für die Entrichtung der Freischurf- und Maßengebühren samt allfälligen Nebenansprüchen aus, so ist er auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten Schuldigkeiten und innerhalb gleicher Fälligkeiten nach dem Alter der Schurf- und Bergwerksberechtigungen zu verrechnen. Bei gleicher Fälligkeit und gleichem Alter ist der gutzuschreibende Betrag aliquot zu verrechnen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz