Deregulierung, aber richtig

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Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

· V · BGBl. Nr. 533/1976 · in Kraft seit 1976-10-15

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung von 1976 legt staatlich detaillierte Ausbildungsinhalte für Lehrberufe fest, die es heute kaum noch gibt, etwa Glasbläser, Miedererzeuger oder Hutmacher. Der Staat schreibt bis ins Einzelne vor, was in welchem Lehrjahr zu lernen ist, statt sich auf einen Rahmen und die Abschlussprüfung zu beschränken. Erledigte Berufsbilder sollten gestrichen und die verbleibenden Vorgaben auf das Nötige verschlankt werden; Betriebe und Schulen können die Inhalte selbst gestalten.

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Überholt / gegenstandslosReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Art. 16 — Artikel XVI ↗ RIS

Artikel XVI (Anm.: aus BGBl. Nr. 277/1980, zu BGBl. Nr. 533/1976) Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Anl. 5 — Berufsbild ↗ RIS

Anlage 5 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger Berufsbild 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsgeräte Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe Kenntnis der Eigenschaften, Behandlungs- und Anwendungsmöglichkeiten von Glas, insbesondere von Röhren und Stäben in Normal- und Hartglas Kalte Bearbeitung des Glases Grundkenntnisse des Transportes und der Lagerung von Glas Kenntnis sonstiger Hilfsstoffe, deren Eigenschaften, Anwendung und Behandlung Spitzen ziehen - - Auftreiben, Zusammensetzen - - Biegen - - Trennen - - - Einschmelzen nach Maß und Zeichnung - Kühlen - - Entspannen - - Einschmelzen nach Maß und Zeichnung - Anfertigen von Teilen und Stücken nach Muster und Zeichnung Anfertigen von Teilen, Stücken und einfachen Apparaten nach Muster und Zeichnung Lesen von einfachen Werkzeichnungen - - - - Grundkenntnis der einschlägigen Normen Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht k

Anl. 10 — Berufsbild ↗ RIS

Anlage 10 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Miedererzeuger Berufsbild 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, des Zubehörs und des modischen Aufputzes, deren Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten Hand- und Maschinnähen (Geradstich, Zierstiche, elastische Stiche) - Fertigen von Verschlüssen (Haken-, Zipp-, Knopf- und Ösenverschluß) Einfassen - - Versäubern der Nähte mit Bändern - - - Rollieren - Ausfertigen und Komplettieren Annähen von Knöpfen - - - Bügeln Schnüren - Kenntnis der anatomischen Körperformen - Maßnehmen - Zusammennähen von Maßproben, Kontrolle der vorgegebenen Maße - Maßstücke anziehen, abstecken, Änderungen vornehmen - Grundkenntnisse über das Anfertigen von Schnittzeichnungen Kenntnis über das Anfertigen von Schnittzeichnungen - Grundkenntnisse im Zuschnitt Kenntnis im Zuschnitt - - Grundkenntnisse über Veränderungen der Brust, des Bauches und der Wirbelsäule - - Grundkenntnisse über chirurgisch veränderte Körperformen - - Formgebung, Stützung, Verlagerung und Haltung des veränderten Körpers - - Anfertigen und E

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt

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