Deregulierung, aber richtig

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Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger

· V · BGBl. Nr. 462/1976 · in Kraft seit 1976-09-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese fast 50 Jahre alte Prüfungsordnung für den Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger beruht auf veralteten Rechtsgrundlagen aus 1974 und 1969. Das Berufsausbildungsgesetz wurde seither vielfach novelliert, und moderne Ausbildungsordnungen regeln Lehrabschlußprüfungen für aktive Lehrberufe heute umfassend. Diese eigenständige Verordnung hat damit keinen eigenständigen Regelungsinhalt mehr. Sie kann gestrichen werden, ohne dass Lehrlinge schutzlos dastehen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. August 1976, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger erlassen wird StF: BGBl. Nr. 462/1976 Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet: 10.02.2026 10006515 NOR11006628 N51976153250

§ 6 — Schlußbestimmungen ↗ RIS

Schlußbestimmungen § 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden. (2) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1976 in Kraft. 05.05.2026 10006515 NOR12071368 N51976153240

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz