Deregulierung, aber richtig

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Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schuhmacher

· V · BGBl. Nr. 214/1976 · in Kraft seit 1976-06-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Lehrberuf Schuhmacher ist in Österreich weiterhin anerkannt – Schuhreparatur und Maßfertigung bleiben Handwerksberufe mit realer Nachfrage. Die Verordnung wurde 1982 noch aktualisiert und regelt klar definierte Fertigkeiten wie Zwicken, Kleben und Ausputzen. Sie bleibt als Grundlage für eine einheitliche Berufsausbildung notwendig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. April 1976, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schuhmacher erlassen wird StF: BGBl. Nr. 214/1976 BGBl. Nr. 183/1982 Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet: Erfassungsstichtag: 1.1.1986 12.03.2026 10006505 NOR11006618 N51976152110

§ 2 — Durchführung der praktischen Prüfung ↗ RIS

Durchführung der praktischen Prüfung § 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung einer Arbeit zu umfassen, bei der an einem bereits fertiggestellten Oberteil und Leisten folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Schärfen, Zwicken, Ausballen, Aufrauhen, Kleben der Sohle und Absatzbau, Ausputzen mit Hand oder Maschine. (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden. (4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. (5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. (6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteig

§ 5 — Zusatzprüfung ↗ RIS

Zusatzprüfung § 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schuhmacher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. (2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schuhmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. (3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß. (4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß. Anrechnung 05.05.2026 10006505 NOR12073391 N51982152090

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz