Deregulierung, aber richtig

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Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer

· V · BGBl. Nr. 210/1976 · in Kraft seit 1976-06-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung regelt die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer im Detail, obwohl mit der Rahmenverordnung BGBl. Nr. 170/1974 bereits ein allgemeines Regelwerk gilt, auf das § 5 ausdrücklich verweist. Die sehr spezifischen Vorgaben zu Prüfungszeiten und -abläufen könnten in die allgemeine Rahmenverordnung integriert oder durch dynamischere Regelungen ersetzt werden, die der Prüfungskommission mehr Spielraum lassen. Die 50 Jahre alten starren Stundenrahmen entsprechen möglicherweise nicht mehr der modernen Berufspraxis.

Kategorien

Reine BürokratieDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gliederung der Lehrabschlußprüfung ↗ RIS

Gliederung der Lehrabschlußprüfung § 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände (4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat. Obstkonservierer 05.05.2026 10006501 NOR12071288 N51976151790

§ 2 — Durchführung der praktischen Prüfung ↗ RIS

Durchführung der praktischen Prüfung § 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung einer einfachen Konservierung eines Obstes oder Gemüses nach Angabe zu umfassen. (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden. (4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. (5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. (6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint. (

§ 5 — Schlußbestimmungen ↗ RIS

Schlußbestimmungen § 5. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden. (2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1976 in Kraft. (3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Juni 1976 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 31. Dezember 1976 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1977 in Kraft. Obstkonservierer 05.05.2026 10006501 NOR12071292 N51976151830

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz