Ausübungsvorschriften Hörgeräteakustiker
· V · BGBl. Nr. 72/1976 · in Kraft seit 1976-03-01
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Anforderung eines Anpassraums für Betriebsstätten von Hörgeräteakustikern ist inhaltlich nachvollziehbar, weil qualitativ hochwertige Höranpassungen eine ruhige Messumgebung erfordern. Allerdings verweist die Verordnung noch auf die GewO 1973, die durch die GewO 1994 abgelöst wurde; auch die Paragraphenbezeichnungen stimmen nicht mehr. Die Rechtsgrundlagen und Querverweise sind zu aktualisieren, der sachliche Inhalt kann unverändert bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Betriebsstätten, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes der Hörgeräteakustiker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 28 GewO 1973) dienen, müssen einen Anpaßraum aufweisen. Akustiker 24.03.2025 10006491 NOR12071246 N51976151180
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz