Deregulierung, aber richtig

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Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kupferschmied

· V · BGBl. Nr. 32/1976 · in Kraft seit 1976-02-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Lehrberuf Kupferschmied hat in der Sanitär-, Heizungs- und Kunsthandwerkstechnik weiterhin Relevanz, und die Verordnung wurde 1986 noch geändert. Die spezifischen Prüfinhalte – Biegen, Schweißen und Rohrbiegen von Kupfer – sind für diesen Handwerksberuf sachlich begründet. Solange der Lehrberuf aktiv ist, braucht er eine klare Prüfungsordnung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. Jänner 1976, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kupferschmied erlassen wird StF: BGBl. Nr. 32/1976 BGBl. Nr. 569/1986 Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet: 16.02.2026 10006487 NOR11006600 N51976150910

§ 2 — Durchführung der praktischen Prüfung ↗ RIS

Durchführung der praktischen Prüfung § 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat das Anfertigen eines Prüfstückes nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Messen, Anreißen, Zuschneiden, Feilen, Bohren, Sägen, Abkanten, Biegen, Bördeln, Aufziehen, Einziehen, Poltern, Herstellen einer Weichlötung, Schweißen von Kupfer, Rohrbiegen (Kupfer oder Eisen). (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden. (4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. (5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. (6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespr

§ 5 — Zusatzprüfung ↗ RIS

Zusatzprüfung § 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Spengler oder Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kupferschmied abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß. Anrechnung, Gasinstallateur 16.02.2026 10006487 NOR12074666 N51986188070

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz