Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger
· V · BGBl. Nr. 30/1976 · in Kraft seit 1976-02-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Herstellung von Chirurgieinstrumenten ist ein weiterhin relevanter Fachberuf im Medizintechnikbereich, für den eine Prüfungsordnung gerechtfertigt ist. Allerdings wurde diese Verordnung seit 1976 nicht angepasst und spiegelt moderne Fertigungsverfahren, Präzisionsanforderungen und Materialien nicht wider. Die veralteten Prüfinhalte sollten aktualisiert werden, um dem tatsächlichen Berufsalltag zu entsprechen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. Jänner 1976, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger erlassen wird StF: BGBl. Nr. 30/1976 Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet: 10.02.2026 10006485 NOR11006598 N51976150770
§ 2 — Durchführung der praktischen Prüfung ↗ RIS
Durchführung der praktischen Prüfung § 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat das Anfertigen eines Prüfstückes, bestehend aus mehreren Einzelteilen, nach einer vorgelegten Fertigungszeichnung zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Messen, Anreißen, Feilen, Bohren, Senken, Gewindeschneiden, Weich- und Hartlöten, einfache Dreharbeiten, Zusammenpassen. (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden. (4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. (5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. (6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ s
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz