Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker
· V · BGBl. Nr. 698/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1996 · in Kraft seit 1996-01-12
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Kern dieser Verordnung – die Pflicht, vor der Anpassung auf Augenkrankheiten zu prüfen (§2), und die Ausstattungsanforderungen für den Anpassraum (§3, §4) – ist zum Schutz der Gesundheit gerechtfertigt. Das Verbot in §1, Kontaktlinsen außerhalb der Betriebsstätte anzupassen oder Bestellungen bei Privatpersonen entgegenzunehmen, geht darüber hinaus: Das bloße Aufnehmen einer Bestellung ist kein Gesundheitsrisiko und schränkt mündige Kunden und Gewerbetreibende ohne Sicherheitsgewinn ein. §1 Abs. 1 und Abs. 2 sind zu streichen; die Sicherheitsanforderungen in §2 bis §4 bleiben unverändert.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Das Anpassen von Kontaktlinsen ist eine Dienstleistung, hinsichtlich der das Aufsuchen von Privatpersonen und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen außerhalb der Betriebsstätte oder der Wohnung des Gewerbetreibenden verboten ist. (2) Kontaktlinsen sind Waren, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen verboten ist. 24.03.2022 10006473 NOR12071058 N5197612222P
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die Anpassung von Kontaktlinsen darf nur vorgenommen werden, wenn kein Hinweis auf eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen. (2) Liegt ein solcher Hinweis vor, hat der Kontaktlinsenoptiker die Anpassungsarbeiten unverzüglich abzubrechen und dem Kunden den Besuch eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie nachweislich zu empfehlen. (3) Der Kontaktlinsenoptiker hat den Kunden, dem Kontaktlinsen angepaßt wurden, auf das Erfordernis regelmäßiger Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie nachweislich hinzuweisen. 24.03.2022 10006473 NOR12087419 N5199653176J
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Der Anpaßraum muß mindestens ausgestattet sein mit: Ausstattung, Projektor, Tafel, Meßbrille, Mikroskop, Linse 24.03.2022 10006473 NOR12087420 N5199653177J
§ 4 ↗ RIS
§ 4. In der Betriebsstätte müssen die für eine individuelle Bearbeitung der Kontaktlinsen und für deren Aufpolieren erforderlichen Geräte und Maschinen vorhanden sein. 24.03.2022 10006473 NOR12087421 N5199653178J
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz