Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Polen

· Vertrag – Polen · BGBl. Nr. 532/1976 · in Kraft seit 1976-09-22

59/12 Fremdenverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Reise- und Fremdenverkehr innerhalb der EU ist durch die Freizuegigkeit und den Binnenmarkt geregelt.

Begründung

Abkommen von 1976 ueber die Zusammenarbeit im Fremdenverkehr mit der Volksrepublik Polen; zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten mit Freizuegigkeit und Binnenmarkt hat dieser Kooperationsrahmen aus der Ostblock-Zeit keinen eigenen Zweck mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

ARTIKEL 1 Die Vertragsparteien werden die beiderseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs erweitern und vertiefen. Zu diesem Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen den österreichischen und den polnischen Institutionen, Organisationen und Unternehmungen des Fremdenverkehrs fördern.

Art. 3 ↗ RIS

ARTIKEL 3 Die Vertragsparteien haben bereits am 18. Juli 1972 ein Abkommen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für ihre Staatsbürger abgeschlossen. Über die Bestimmungen dieses Abkommens hinaus werden sie bestrebt sein, alle Formalitäten in Zusammenhang mit Reisen ihrer Staatsbürger zwischen Österreich und Polen zu erleichtern und zu vereinfachen sowie allfällige sonstige Schwierigkeiten, welche dem gegenseitigen Reiseverkehr ihrer Staatsbürger im Wege stehen, zu beseitigen.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 12 §§ im Datensatz