Begrenzung der Emissionen aus Chemischreinigungsmaschinen
· V · BGBl. Nr. 27/1990 · in Kraft seit 1990-01-17
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Paragraph ist eine Übergangsbestimmung aus den 1990er Jahren, die CKW-Anlagen (Trockenreinigungsmaschinen) Fristen zur Anpassung an neue Emissionsgrenzwerte gewährt hat – drei Jahre für ältere und fünf Jahre für neuere Anlagen nach Inkrafttreten. Diese Fristen sind längst abgelaufen. Die Bestimmung hat keinerlei operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 12 ↗ RIS
(Anm.: zur Verordnung über die Begrenzung der Emission von Trichloräthylen und Tetrachloräthylen aus Chemischreinigungsmaschinen) § 12. CKW-Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits länger als vier Jahre genehmigt sind, müssen der Verordnung spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen, CKW-Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht länger als vier Jahre genehmigt sind, müssen der Verordnung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen; bis zu diesem Zeitpunkt ist auf bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, zu deren Betriebseinrichtungen Chemischreinigungsmaschinen gehören, in denen Trichlorethen (Trichloräthylen) oder Tetrachlorethen (Perchloräthylen) verwendet wird, die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Juni 1975, BGBl. Nr. 437, über die Begrenzung der Emission von Trichloräthylen und Tetrachloräthylen aus Chemischreinigungsmaschinen anzuwenden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz