Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher
· V · BGBl. Nr. 333/1975 · in Kraft seit 1975-06-18
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung enthält in § 5 eine Übergangsbestimmung, die ausdrücklich nur bis 31. Dezember 1978 galt – also vor fast 50 Jahren abgelaufen ist. Das belegt, dass die Lehrberufslandschaft in diesem Bereich damals bereits umstrukturiert wurde. Der kombinierte Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher ist heute eine hochspezialisierte historische Nische und dürfte als formaler Ausbildungsberuf nicht mehr aktiv sein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Mai 1975, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher erlassen wird StF: BGBl. Nr. 333/1975 BGBl. Nr. 355/1976 Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet: 16.02.2026 10006449 NOR11006562 N51975147990
§ 5 — Zusatzprüfung ↗ RIS
Zusatzprüfung § 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. (2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß. (3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Lebzelter kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß. 30.04.2026 10006449 NOR12071151 N51976147970
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz