Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Büchsenmacher
· V · BGBl. Nr. 273/1975 · in Kraft seit 1975-06-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Lehrberuf Büchsenmacher existiert in Österreich weiterhin als anerkannter Ausbildungsberuf für Herstellung und Reparatur von Schusswaffen. Eine klar geregelte Abschlussprüfung ist hier auch aus Sicherheitsgründen sinnvoll, da Kunden auf die Kompetenz des Fachmanns vertrauen müssen. Die spezifischen Prüfinhalte – Feilen, Passen, Bohren, Zusammenbauen – sind für diesen Handwerksberuf weiterhin fachlich berechtigt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Büchsenmacher erlassen wird StF: BGBl. Nr. 273/1975 Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet: 09.02.2026 10006429 NOR11006542 N51975146530
§ 2 — Durchführung der praktischen Prüfung ↗ RIS
Durchführung der praktischen Prüfung § 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Anfertigung einer aus mehreren Teilen bestehenden Arbeit nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Feilen, Passen, Bohren, Gewindeschneiden von Hand, Löten, einfache Dreh- oder Fräsarbeiten, Zusammenbauen. (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden. (4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. (5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. (6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verl
§ 5 — Zusatzprüfung ↗ RIS
Zusatzprüfung § 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Büchsenmacher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. (2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Büchsenmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. (3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß. (4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß. Anrechnung 30.04.2026 10006429 NOR12070543 N51975146510
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz