Deregulierung, aber richtig

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Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wagner

· V · BGBl. Nr. 173/1975 · in Kraft seit 1975-05-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Der Lehrberuf Wagner – traditionell die Herstellung von Holzwagenrädern und Fahrzeugteilen – hat in der modernen Wirtschaft keine nennenswerte Bedeutung mehr. Obwohl 1992 noch eine Zusatzprüfungsregelung für den Leichtflugzeugbau ergänzt wurde, fehlen seither Belege für aktive Ausbildungsverhältnisse. Als weitgehend obsoleter Beruf braucht er keine eigene Prüfungsordnung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. Feber 1975, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wagner erlassen wird StF: BGBl. Nr. 173/1975 BGBl. Nr. 355/1976 BGBl. Nr. 569/1986 BGBl. Nr. 365/1992 Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet: Erfassungsstichtag: 1. 1. 1986 23.02.2026 10006423 NOR11006536 N51975146090

§ 2 — Durchführung der praktischen Prüfung ↗ RIS

Durchführung der praktischen Prüfung § 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Anfertigung eines Prüfstückes nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Anreißen, Zuschneiden, Sägen, Hobeln, Bohren, Stemmen, Feilen, Raspeln, Putzen, Anschlagen von Beschlägen, Zusammenbauen von Einzelteilen. (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden. (4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. (5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. (6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine

§ 5 — Zusatzprüfung ↗ RIS

Zusatzprüfung § 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Binder, Drechsler, Karosseur, Landmaschinenmechaniker, Leichflugzeugbauer, Skierzeuger oder Tischler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wagner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1. Anrechnung, Leichtflugzeugbauer 02.06.2026 10006423 NOR12078555 N5199221151J

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz