Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Rumänien
· Vertrag – Rumänien · BGBl. Nr. 282/1975 · in Kraft seit 1975-05-15
59/12 Fremdenverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Abkommen foerdert die touristische Zusammenarbeit und schraenkt keine Freiheit ein. Der Fremdenverkehr ist unionsrechtlich nur Unterstuetzungszustaendigkeit, sodass keine Verdraengung vorliegt; die Vereinbarung ist allerdings weitgehend ruhend.
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KI-Analyse · 2026-07-20 · 12 §§ im Datensatz