Deregulierung, aber richtig

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Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

· V · BGBl. Nr. 696/1974 · in Kraft seit 1975-01-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese alte Sammelverordnung schreibt detailliert vor, welche Inhalte in welcher Reihenfolge Lehrlinge in zahlreichen Lehrberufen lernen müssen. Ein staatlich vorgegebener Mindeststandard für anerkannte Lehrabschlüsse ist begründbar, doch der Detailgrad und die zahlreichen veralteten Berufsbilder gehen weit über das Nötige hinaus. Betriebe sollten mehr Spielraum bekommen, wie sie ausbilden; erledigte und überholte Teile sind zu streichen.

Kategorien

FreiheitseinschränkungÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. Oktober 1974, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden StF: BGBl. Nr. 696/1974 BGBl. Nr. 95/1976 BGBl. Nr. 291/1979 BGBl. Nr. 15/1980 BGBl. Nr. 277/1980 BGBl. Nr. 37/1981 BGBl. Nr. 305/1981 BGBl. Nr. 253/1983 BGBl. Nr. 435/1983 BGBl. Nr. 215/1988 BGBl. Nr. 216/1988 BGBl. Nr. 329/1992 BGBl. Nr. 330/1992 BGBl. Nr. 331/1992 BGBl. Nr. 637/1996 BGBl. Nr. 638/1996 BGBl. II Nr. 187/2000 BGBl. II Nr. 305/2000 BGBl. II Nr. 177/2005 BGBl. II Nr. 190/2010 BGBl. II Nr. 191/2010 BGBl. II Nr. 142/2013 BGBl. II Nr. 134/2019 BGBl. II Nr. 42/2020 BGBl. II Nr. 334/2021 Erfassungsstichtag: 1.1.1986 e-rk Bonbonmacher, Konfektmacher, Destillateur, Fahrzeugtapezierer, Fahrzeugsattler, Feinoptiker, Fußpfleger, Galvaniseur, Sämischgerber, Kartonagewarenerzeuger, Ledergalanteriewarenerzeuger, Taschner, Metallgießer, Eisengießer, Metallschleifer, Waagenhersteller, Präzisionsschleifer, Papiermacher, Präparator, Rotgerber, Weißgerber, Lederbekleidungserzeuger, Säckler, Schönheitspfleger, Kosmetiker, Leichtflugzeugbauer, Stoffdrucker, Ausbildungsrechtsbereinigungsverordnung (BGBl. II Nr. 42/2020) 30.07.2021 1

Art. 17 ↗ RIS

ArtikelXVII (Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr.696/1974) Die Bestimmungen der ArtikelI bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr.291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß §6 Abs.2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Art. 15 ↗ RIS

ArtikelXV (Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr.696/1974) Die Bestimmungen der ArtikelI bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr.15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß §6 Abs.2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Art. 16 ↗ RIS

ArtikelXVI (Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr.696/1974) Die Bestimmungen der ArtikelI bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr.277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß §6 Abs.2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz