Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kerammaler
· V · BGBl. Nr. 662/1974 · in Kraft seit 1975-01-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Lehrberuf Kerammaler – das Bemalen keramischer Werkstücke als eigenständiger Ausbildungsberuf – ist eine hochspezialisierte Nische, die als formaler Lehrberuf höchstwahrscheinlich nicht mehr anerkannt ist. Die Verordnung wurde seit 1976 nicht mehr geändert und zeigt keinerlei Zeichen laufender Ausbildungspraxis. Sie kann als gegenstandsloses Recht ersatzlos gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. Oktober 1974, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kerammaler erlassen wird StF: BGBl. Nr. 662/1974 BGBl. Nr. 355/1976 Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet: Erfassungsstichtag: 1.1.1986 16.02.2026 10006385 NOR11006498 N51974143510
§ 2 — Durchführung der praktischen Prüfung ↗ RIS
Durchführung der praktischen Prüfung § 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat das Bemalen eines keramischen Werkstückes nach einem vorgelegten Muster zu umfassen. (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden. (4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. (5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. (6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint. (7) Für die B
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz