Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Destillateur
· V · BGBl. Nr. 607/1974 · in Kraft seit 1975-01-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Lehrberuf Destillateur ist in der österreichischen Spirituosen- und Schnapswirtschaft weiterhin relevant, und die spezifischen Prüfinhalte – Destillieren, Spindeln, Herstellen von Alkohol-Wassermischungen – bilden einen fachlich begründeten Kern. Die Verordnung wurde zwar seit 1976 nicht geändert, was eine inhaltliche Überprüfung auf Aktualität empfehlenswert macht, begründet aber allein noch keine Abschaffung. Solange der Lehrberuf aktiv ist, bleibt eine klare Prüfungsordnung notwendig.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. September 1974, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Destillateur erlassen wird StF: BGBl. Nr. 607/1974 BGBl. Nr. 355/1976 Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet: Erfassungsstichtag: 1. 1. 1986 10.02.2026 10006382 NOR11006495 N51974143300
§ 2 — Durchführung der praktischen Prüfung ↗ RIS
Durchführung der praktischen Prüfung § 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung von Arbeitsproben und Demonstrationen nach Angabe zu umfassen, wobei sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Destillieren, Spindeln, Herstellen von Alkohol-Wassermischungen unter Berücksichtigung von Kontraktionen, Geschmacks- und Geruchsproben. Die Verwendung von Tabellen ist zulässig. (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden. (4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. (5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. (6) Die Dauer der Prüfung im Gege
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz