Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waagenhersteller
· V · BGBl. Nr. 576/1974 · in Kraft seit 1974-10-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Lehrberuf Waagenhersteller – die handwerkliche Fertigung mechanischer Waagen – ist durch die vollständige Industrialisierung und Digitalisierung der Messtechnik gegenstandslos geworden. Die Verordnung wurde seit 1976 nicht mehr geändert und enthält keinerlei Hinweis auf aktive Ausbildungsverhältnisse. Als totes Recht belastet sie das Bundesrecht unnötig und kann ersatzlos gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. September 1974, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waagenhersteller erlassen wird StF: BGBl. Nr. 576/1974 BGBl. Nr. 355/1976 Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet: Erfassungsstichtag: 1.1.1986 23.02.2026 10006372 NOR11006485 N51974142580
§ 2 — Durchführung der praktischen Prüfung ↗ RIS
Durchführung der praktischen Prüfung § 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat zu umfassen: (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen, daß diese in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann, wobei für die mechanische Prüfarbeit höchstens vier Arbeitsstunden vorzusehen sind. (3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden. (4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. (5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Schautafeln, Modelle usw. herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. (6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie B
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz