Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner
· V · BGBl. Nr. 261/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982 · in Kraft seit 1982-04-27
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner wurde zuletzt 2006 geändert (BGBl. II Nr. 147/2006) und hat damit nachweislich noch operative Wirkung. Sie dient der einheitlichen Qualitätssicherung in einer eigenständig anerkannten Berufsausbildung, was eine legitime staatliche Aufgabe ist. Solange dieser Lehrberuf offiziell anerkannt bleibt, ist die Prüfungsordnung als Grundlage für eine faire und klare Abschlussprüfung notwendig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. April 1974, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner erlassen wird StF: BGBl. Nr. 261/1974 BGBl. Nr. 183/1982 BGBl. II Nr. 147/2006 Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet: Erfassungsstichtag: 1.1.1986 Friedhofsgärtner 12.03.2026 10006332 NOR11006445 N51974139510
§ 1 — Gliederung der Lehrabschlußprüfung ↗ RIS
Gliederung der Lehrabschlußprüfung § 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände (4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat. Friedhofsgärtner 09.03.2026 10006332 NOR12073361 N51982139450
§ 2 — Durchführung der praktischen Prüfung ↗ RIS
Durchführung der praktischen Prüfung § 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat folgende Bereiche zu umfassen: Heranzucht von Pflanzen, Bodenbearbeitung, Pflanzarbeit, einfaches Feldmessen. (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die Fertigkeiten aus sämtlichen in Abs. 1 angeführten Bereichen zu umfassen hat und die in der Regel in drei Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach 3½ Arbeitsstunden zu beenden. (4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. (5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. (6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prü
§ 5 — Zusatzprüfung ↗ RIS
Zusatzprüfung § 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) oder im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf das Fachgespräch. (2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Blumenbinder und -händler (Florist)“ kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. (3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß. (4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß. Anrechnung, Gartengestalter, Blumenhändler, Friedhofsgärtner, Gartengestaltung 09.03.2026 10006332 NOR40077094
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz