Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

· Vertrag – Bulgarien · BGBl. Nr. 523/1974 · in Kraft seit 1974-08-18

59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das langfristige Wirtschafts- und Handelsabkommen von 1974 mit der Volksrepublik Bulgarien ist durch den EU-Binnenmarkt und die gemeinsame Handelspolitik ueberholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die Möglichkeiten, die sich aus der wirtschaftlichen Entwicklung beider Staaten ergeben, in vollem Umfang zu nutzen. Sie werden sich dabei um eine harmonische und wesentliche Erhöhung des Handelsverkehrs sowie um eine Vertiefung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteiles bemühen.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 Der Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien wird gemäß den in jedem der beiden Staaten für die Ein- und Ausfuhr bestehenden Rechtsvorschriften abgewickelt.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz