Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung
· Vertrag – Bulgarien · BGBl. Nr. 490/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1975 · in Kraft seit 1975-07-12
59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Meistbegünstigungsabkommen zwischen Österreich und Bulgarien von 1973 regelte die gegenseitige Zollbehandlung beim Waren- und Güterverkehr. Beide Länder sind heute EU-Mitglieder – Österreich seit 1995, Bulgarien seit 2007. Im EU-Binnenmarkt gelten einheitliche Handelsregeln und das EU-Zollrecht, die dieses bilaterale Abkommen vollständig ersetzen. Das Abkommen ist gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Die Vertragsstaaten behandeln einander nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, ferner hinsichtlich der Art der Erhebung dieser Zölle und Abgaben, die für die Zollabfertigung der Waren vorgeschrieben ist. (2) Die Waren jedes Vertragsstaates, die durch das Gebiet eines dritten Landes befördert werden, werden bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Vertragsstaates mit keinen Gebühren und Abgaben belastet, die höher sind, als die bei der direkten Einfuhr zu entrichtenden Gebühren und Abgaben. Dies gilt auch für Waren, die während ihrer Beförderung im Gebiet dritter Länder einer Umladung, Umpackung beziehungsweise Lagerung unterzogen worden sind. (3) Nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften befreit jeder Vertragsstaat Waren des anderen Vertragsstaates, die als Rückwaren insbesondere wegen Qualitätsmängel, Nichteinhaltung vertraglicher Bedingungen oder ähnlicher Gründe für den im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ansässigen Versender wiederausgeführt werden, von allen Ausfuhrzöllen und ähnlichen Abgaben und vergütet die bei der Einfuhr entrichtete
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Sofia ausgetauscht. Das Abkommen tritt am sechzigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es gilt für die Dauer von zehn Jahren und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einem Vertragsstaat sechs Monate vor Ende jeden weiteren Jahres schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen. Geschehen zu Wien, am 28. Juni 1973, in zwei Urschriften, in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz