Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
· V · BGBl. Nr. 492/1973 · in Kraft seit 1973-10-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Standardisierte Berufsbilder für Ausbildungsberufe sind legitim, damit Lehrlingsabschlüsse eine aussagekräftige Bedeutung haben. Allerdings stammen die Ausbildungsvorschriften für Berufe wie Photolaborant, Harmonikamacher oder Chirurgieinstrumentenerzeuger aus dem Jahr 1973 und spiegeln eine Arbeitswelt wider, die es in dieser Form längst nicht mehr gibt. Der Beruf des Photolaboranten ist im digitalen Zeitalter faktisch bedeutungslos; veraltete Lehrberufe müssen gestrichen oder mit verwandten Berufen zusammengeführt, die Berufsbilder für noch existierende Handwerksberufe zeitgemäß aktualisiert werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 2 ↗ RIS
Anlage 2 ------------ Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger Berufsbild -------------------------------------------------------------------- 1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr -------------------------------------------------------------------- Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe -------------------------------------------------------------------- Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten -------------------------------------------------------------------- Messen ! Messen ! Messen ! - ----------------!----------------!-----------------!---------------- Stempeln ! - ! - ! - ----------------!----------------!-----------------!---------------- Feilen ! Feilen ! - ! - ----------------!----------------!-----------------!---------------- Sägen ! - ! - ! - ----------------!----------------!-----------------!---------------- Bohren ! Bohren
Anl. 11 ↗ RIS
Anlage 11 ------------- Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Schuhmacher Berufsbild -------------------------------------------------------------------- 1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr -------------------------------------------------------------------- Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe -------------------------------------------------------------------- Kenntnis der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten -------------------------------------------------------------------- - ! - ! Kenntnis des Aus- ! ! wählens und Zurich- ! ! tens der Leisten ----------------------!----------------------!---------------------- - ! - ! Auswählen des zu ver- ! ! arbeitenden Materials ----------------------!----------------------!---------------------- Einfaches Zuschneiden ! Zuschneiden ! Zuschneiden ----------------------!--------------------------------------------- - ! Vorbereiten der Bodente
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt: Streichinstrumentenerzeuger, Photograph, Photolaborant 04.03.2020 10006308 NOR40221012
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz