Deregulierung, aber richtig

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Handels- und Zahlungsabkommen - China

· Vertrag – China · BGBl. Nr. 232/1973 · in Kraft seit 1973-06-01

59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Handels- und Zahlungsabkommen von 1973 (Meistbeguenstigung bei Zoellen, Zahlungsverkehr) ist durch die ausschliessliche EU-Handelspolitik und die Kapitalverkehrsfreiheit ueberholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Der Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China wird gemäß den allgemeinen Rechtsvorschriften für die Ein- und Ausfuhr, die in jedem der beiden Staaten in Geltung sind, sowie auf der Grundlage dieses Abkommens durchgeführt.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Die Vertragsparteien werden einander die Meistbegünstigung auf dem Gebiet der Zölle und sonstigen Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge), die anläßlich der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, sowie auch hinsichtlich der Art der Erhebung dieser Zölle und Abgaben gewähren. (2) Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung: (3) Sollten sich aus der Anwendung des Abs. 2 Nachteile für den Handelsverkehr zwischen den beiden Vertragsparteien ergeben, so werden sich die zuständigen Behörden bemühen, diese Schwierigkeiten durch eine nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften möglichst wohlwollende Behandlung zu beseitigen.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz