Deregulierung, aber richtig

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Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

· V · BGBl. Nr. 431/1972 · in Kraft seit 1973-01-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung legt Ausbildungsvorschriften für mehrere Lehrberufe fest; Qualitätsstandards in der Berufsausbildung können grundsätzlich legitim sein. Allerdings wurden mehrere der ursprünglich erfassten Lehrberufe wie Obstkonservierer oder Kunststoffapparateauskleider durch neuere eigenständige Ausbildungsordnungen ersetzt oder sind faktisch nicht mehr vorhanden. Die überholten Bestimmungen sind zu streichen; die noch gültigen können in einer modernisierten Fassung fortgeführt werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt: Goldschmied, Wärmeisolierer, Kälteisolierer, Obstkonservierer, Rohrverleger, Schildermaler, Kunststoffapparateauskleider 22.02.2018 10006303 NOR12072391 N51979135530

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz