Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
· V · BGBl. Nr. 299/1972 · in Kraft seit 1972-08-15
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Auch diese Verordnung über Keramik- und Plattenlegerlehrberufe hat einen vertretbaren Kern: einheitliche Qualifikationsstandards ermöglichen Verlässlichkeit am Markt. Sie enthält aber eindeutig veraltete Übergangsartikel, etwa für Lehrlinge, die vor 1983 ihre Ausbildung begonnen haben – niemand in dieser Gruppe befindet sich heute noch in Ausbildung. Die detailliert vorgeschriebenen Berufsbilder mit starren Jahresscheiben bremsen außerdem die Anpassung an moderne Herstellungsverfahren. Bereinigung der gegenstandslosen Übergangsregeln und Vereinfachung der Lehrpläne sind überfällig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. Juni 1972, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden StF: BGBl. Nr. 299/1972 BGBl. Nr. 95/1976 BGBl. Nr. 15/1980 BGBl. Nr. 161/1984 BGBl. II Nr. 177/2005 BGBl. II Nr. 191/2009 BGBl. II Nr. 193/2009 BGBl. II Nr. 198/2009 BGBl. II Nr. 204/2009 BGBl. II Nr. 42/2020 Gesetzliche Grundlage: siehe § 8 und 35 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 Erfassungsstichtag: 1. 1. 1986 Figurenkeramformer, Geschirrkeramformer, Hafner, Kachelhersteller, Keramformer, Keramiker (Töpfer), Kerammaler, Kerammodellabgießer, Plattenleger, Fließenleger, Porzellanmaler, Technokeramformer, Ausbildungsrechtsbereinigungsverordnung (BGBl. II Nr. 42/2020) 04.03.2020 10006300 NOR11006413 N51972135120
Art. 6 — Artikel VI ↗ RIS
Artikel VI (Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 299/1972) Die Bestimmungen der Artikel II bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild oder die Verhältniszahlen eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. März 1984 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung. Art. II der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild sowie die Verhältniszahlen für den Keramiker in r Anlage 6 und die Bestimmungen über das Berufsbild Kerammaler in der Anlage 7 und die Bestimmungen über das Berufsbild sowie die Verhältniszahlen für den Porzellanmaler in der Anlage 10 zu BGBl. Nr. 299/1972. 24.03.2025 10006300 NOR12161831 N51972135200
Art. 15 ↗ RIS
Artikel XV (Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 299/1972) Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Art. 5 ↗ RIS
Artikel V (Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 299/1972) Die Bestimmungen der Artikel I bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild oder die Verhältniszahlen eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt: Figurenkeramformer, Geschirrkeramformer, Kerammodellabgießer, Technokeramformer vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. II Nr. 41/2020 Plattenleger 19.03.2025 10006300 NOR40221008
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