Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
· V · BGBl. Nr. 75/1972 · in Kraft seit 1972-03-15
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Einheitliche Ausbildungsstandards für Lehrberufe haben einen legitimen Kern: Arbeitgeber und Kunden sollen sich auf anerkannte Grundqualifikationen verlassen können. Die Verordnung enthält jedoch mehrere Übergangsartikel aus den 1980er-Jahren, die für Lehrlinge galten, die damals ihre Ausbildung begannen, und die seit Jahrzehnten gegenstandslos sind. Außerdem schreiben die starren Jahreslehrpläne im Detail vor, was wann gelernt werden muss, und lassen kaum Spielraum für flexible, moderne Ausbildungsformen. Die veralteten Übergangsbestimmungen sollten gestrichen und die Lehrpläne auf Kernkompetenzen reduziert werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Feber 1972, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden StF: BGBl. Nr. 75/1972 idF BGBl. Nr. 142/1973 (DFB) BGBl. Nr. 15/1980 BGBl. Nr. 277/1980 BGBl. Nr. 37/1981 BGBl. II Nr. 269/1997 BGBl. II Nr. 344/1999 BGBl. II Nr. 181/2000 BGBl. II Nr. 177/2005 BGBl. II Nr. 408/2008 BGBl. II Nr. 138/2011 BGBl. II Nr. 147/2013 BGBl. II Nr. 42/2020 Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird - bezüglich der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z 1 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung - verordnet: Erfassungsstichtag: 1.1.1986 Büchsenmacher, Diamantschleifer, Edelsteinschleifer, Optiker, Formenbauer, Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Wasserleitungsinstallateur, Kraftfahrzeugelektriker, Uhrmacher, Ausbildungsrechtsbereinigungsverordnung (BGBl. II Nr. 42/2020) 04.03.2020 10006297 NOR11006410 N51972134570
Art. 15 ↗ RIS
Artikel XV (Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 75/1972) Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV I (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Art. 16 ↗ RIS
Artikel XVI (Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 75/1972) Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Art. 11 ↗ RIS
Artikel XI (Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 75/1972) Die Bestimmungen der Artikel I bis X (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt: Kunststoffverarbeitung 04.03.2020 10006297 NOR40220998
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz