Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien
· Vertrag – Bulgarien · BGBl. Nr. 113/1972 · in Kraft seit 1972-04-22
59/12 Fremdenverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Weiche Kooperation zur Foerderung des Fremdenverkehrs; unverbindliche Absichtserklaerung ohne Freiheitsbeschraenkung, wenngleich durch die EU-Freizuegigkeit weitgehend gegenstandslos.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
ARTIKEL 1 Die Vertragsstaaten werden der Entwicklung und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 12 §§ im Datensatz