Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien

· Vertrag – Bulgarien · BGBl. Nr. 113/1972 · in Kraft seit 1972-04-22

59/12 Fremdenverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Weiche Kooperation zur Foerderung des Fremdenverkehrs; unverbindliche Absichtserklaerung ohne Freiheitsbeschraenkung, wenngleich durch die EU-Freizuegigkeit weitgehend gegenstandslos.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

ARTIKEL 1 Die Vertragsstaaten werden der Entwicklung und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 12 §§ im Datensatz