GATT - Allgemeines Präferenzsystem
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 6/1972 · in Kraft seit 1971-10-28
59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses GATT-Allgemeine Präferenzsystem war auf zehn Jahre (ab 1971) befristet und ist seit 1981 abgelaufen. Das GATT-Regime und das Präferenzsystem wurden durch die WTO-Regelungen und die EU-Handelspolitik ersetzt. Das Gesetz hat keinerlei operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Nachdem das Allgemeine Präferenzsystem, welches also lautet: die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 27. September 1971 Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigug des vorstehenden Übereinkommens in seiner Sitzung vom 24. Juni 1971 beschlossen, daß dieses Übereinkommen im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Übereinkommen wurde am 28. Oktober 1971 beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit am selben Tag für Österreic
Art. 1 ↗ RIS
a) daß unbeschadet irgendeines anderen Artikels des Allgemeinen Abkommens die Bestimmungen des Artikels I für einen Zeitraum von zehn Jahren insoweit aufgehoben werden, als dies notwendig ist, um entwickelte Vertragsparteien gemäß dem nachstehend beschriebenen Verfahren in die Lage zu versetzen, für aus Entwicklungsländern und gebieten stammende Erzeugnisse eine bevorzugte Zollbehandlung im Hinblick auf eine allgemeine Anwendung der in der Präambel zu dieser Entscheidung erwähnten bevorzugten Zollbehandlung auf diese Länder und Gebiete zu gewähren, ohne jedoch diese Behandlung für gleiche Erzeugnisse anderer Vertragsparteien einzuräumen, b) daß sie, unter Vermeidung von Doppelgleisigkeiten im Verhältnis zur Tätigkeit anderer internationaler Organisationen, die Durchführung dieser Entscheidung überprüfen und vor ihrem Ablaufen im Lichte der in der Präambel angestellten Erwägungen beschließen werden, ob und bejahendenfalls unter welchen Bedingungen die Entscheidung erneuert werden soll; c) daß jede Vertragspartei, die gemäß den Bedingungen der vorliegenden Entscheidung Vorkehrungen für Zollpräferenzen trifft, oder diese Vorkehrungen später abändert, dies den VERTRAGSPARTEIEN notifizi
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz