Deregulierung, aber richtig

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Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea

· Vertrag – Korea/R · BGBl. Nr. 398/1971 · in Kraft seit 1971-10-31

59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das bilaterale Handelsabkommen von 1971 ist durch die gemeinsame Handelspolitik der EU (ausschließliche Zuständigkeit seit dem EU-Beitritt 1995) und das Freihandelsabkommen EU–Korea überlagert. Als eigenständiger Vertrag hat es keine praktische Wirkung mehr.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Korea werden alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragschließenden Teilen weiter zu entwickeln und den gegenseitigen Güteraustausch zu fördern.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 6 §§ im Datensatz