Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea
· Vertrag – Korea/R · BGBl. Nr. 398/1971 · in Kraft seit 1971-10-31
59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das bilaterale Handelsabkommen von 1971 ist durch die gemeinsame Handelspolitik der EU (ausschließliche Zuständigkeit seit dem EU-Beitritt 1995) und das Freihandelsabkommen EU–Korea überlagert. Als eigenständiger Vertrag hat es keine praktische Wirkung mehr.
Kategorien
Durch anderes Recht ersetzt
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel I Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Korea werden alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragschließenden Teilen weiter zu entwickeln und den gegenseitigen Güteraustausch zu fördern.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 6 §§ im Datensatz