Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 357/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
ICSID-Uebereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (1965); dient der Rechtssicherheit fuer Investitionen und ist eine aktive Streitbeilegungsordnung. Legitim und kein inlaendischer Freiheitseingriff.
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