GATT - Beibehaltung des Artikels XX lit. (j)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 95/1971 · in Kraft seit 1970-02-20
59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser GATT-Beschluss von 1970 ordnete die dauerhafte Beibehaltung von Artikel XX lit. j) ohne weitere Überprüfungspflicht an. Das GATT wurde 1994 durch die WTO ersetzt und Österreich ist seit 1995 EU-Mitglied. Die Ratifizierung dieses historischen Beschlusses ist völlig gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Nachdem der Beschluß der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vom 20. Februar 1970 betreffend die Beibehaltung des Artikels XX lit. (j) des Allgemeinen Abkommens, welcher also lautet: die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Beschluß für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 29. Jänner 1971 Der vorliegende Beschluß ist am 20. Feber 1970 in Kraft getreten.
Art. 1 ↗ RIS
Die VERTRAGSPARTEIEN haben anlässlich ihrer 26. Tagung vom 16. bis 28. Februar 1970 eine Empfehlung des GATT-Rates (Dok. L/3350) angenommen, derzufolge Artikel XX lit. (j) ohne die Bestimmung hinsichtlich seiner weiteren Überprüfung beizubehalten wäre.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz