Postsparkassengesetz 1969
· BG · BGBl. Nr. 458/1969 · in Kraft seit 1970-01-01
56/02 Verstaatlichte Banken · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz schuf eine staatliche Postsparkasse mit Sonderregeln und einer Bundeshaftung für ihre Verbindlichkeiten. Die Postsparkasse wurde längst privatisiert und ging in einer privaten Bank auf. Eine Sonderbank-Verfassung samt Staatshaftung für ein heute privates Institut ist überholt; das laufende Geschäft regelt das allgemeine Bankwesengesetz. Das Gesetz kann aufgehoben werden, verbliebene Übergangsfragen sind im Privatrecht zu lösen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die Österreichische Postsparkasse mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet, die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder der Rechtsnachfolger ihres Unternehmens ist die Hauptstelle für den Postscheck- und den Postsparverkehr. (2) Der Bund haftet für alle Verbindlichkeiten der Österreichischen Postsparkasse als Bürge (§§ 1346, 1355 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch). (3) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, im Falle eines Verkaufes der Aktien der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 742/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2000 in einem Ausmaß von mehr als 50 vH, namens des Bundes die Bürgschaft des Bundes gemäß Abs. 2 unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsletzten frühestens zum 31. Dezember 2000 aufzukündigen. Im Falle der Aufkündigung sind diese und der Kündigungstermin spätestens vier Wochen vor dessen Eintritt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen. (4) Für Verbindlichkeiten
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die Österreichische Post Aktiengesellschaft hat im Namen und auf Rechnung der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten; sie ist mit der Vermittlung und dem Abschluß aller anderen Bankgeschäfte der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft betraut. Die Bestimmungen über die von der Österreichische Post Aktiengesellschaft für die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft zu besorgenden Geschäfte sind von der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft mit Zustimmung der Österreichische Post Aktiengesellschaft zu erlassen. Die österreichische Postsparkasse AG ist berechtigt, durch die gemäß § 34 Gewerbeordnung 1994 genannten Gewerbetreibenden im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten. (2) Die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Österreichische Post Aktiengesellschaft und der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, insbesondere die für die Leistungen der Österreichische Post Aktiengesellschaft im Sinne des Abs. 1 angemessene Vergütung, sind in einem langfristigen Kooperationsvertrag zwischen
§ 7 — ABSCHNITT II ↗ RIS
ABSCHNITT II Organisation Das Österreichische Postsparkassenamt § 7. (1) Die Bundesbediensteten (Bundesbeamte und Vertragsbedienstete des Bundes), die am Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2000 dem Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes angehören, werden der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder dem Rechtsnachfolger ihres Unternehmens auf Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen; die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder der Rechtsnachfolger ihres Unternehmens üben das Weisungsrecht gegenüber diesen Bundesbediensteten aus. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, ist zulässig. (2) Die Dienststelle der Bundesbediensteten, die der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder ihrem Rechtsnachfolger gemäß Abs. 1 zugewiesen sind, ist das Österreichische Postsparkassenam
§ 24 — ABSCHNITT IV ↗ RIS
ABSCHNITT IV Übergangs- und Schlußbestimmungen § 24. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, dem Österreichischen Postsparkassenamt gewidmete Vermögen geht mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Österreichischen Postsparkasse über. Zum Eigentumsübergang an verbüchertem Vermögen auf die Österreichische Postsparkasse ist vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39. (2) Den Dienststellen des Bundes, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Liegenschaften und Gebäude benützen, welche gemäß Abs. 1 auf die Österreichische Postsparkasse übertragen werden, steht dieses Recht der Benützung im bisherigen Ausmaß weiterhin zu. (3) Die Österreichische Postsparkasse übernimmt alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufrechten, von der Republik Österreich, Österreichisches Postsparkassenamt, nach dem 26. April 1945 erworbenen Forderungen und nach diesem Zeitpunkt eingegangene Verpflichtungen. (4) Die Vermögensübertragungen gemäß Abs. 1 und 3 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 14 §§ im Datensatz