Tierversicherungsförderungsgesetz
· BG · BGBl. Nr. 442/1969 · in Kraft seit 1970-01-01
57/02 Förderungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz von 1969 foerdert kleine Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereine mit hoechstens 250.000 Schilling pro Jahr, und nur jene, die am 1. Jaenner 1969 bestanden haben. Der Betrag ist in Schilling festgelegt und die Beguenstigung auf einen geschlossenen, historischen Kreis von Vereinen beschraenkt, sodass das Gesetz praktisch ausgelaufen ist. Es ist zudem eine kleine, willkuerlich abgegrenzte Subvention ohne legitimen Grund.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Zwecks Verbilligung der Tierversicherung wird den kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit eine Beihilfe zu der von ihnen zu leistenden Rückversicherungsprämie gewährt. Diese beträgt maximal 25% des jährlichen Versicherungsentgeltes der einzelnen Versicherungsvereine und wird zu gleichen Teilen vom Bund und dem für den betreffenden Versicherungsverein zuständigen Bundesland aufgebracht. Sie darf nur gewährt werden, wenn aus Landesmitteln hiefür ein gleichhoher Betrag gewährt wird. Die Beihilfe dient zur Verbilligung der Prämie für die Tierversicherung.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Der vom Bund zu leistende Gesamtbetrag darf 250.000 S jährlich nicht übersteigen. Die Beihilfe steht nur jenen kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen zu, die am 1. Jänner 1969 bestanden haben.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz