Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
· BG · BGBl. Nr. 71/1968 · in Kraft seit 1968-03-01
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Grundsatzgesetz regelt Bewilligung und noetigenfalls Enteignung fuer Starkstrom-Leitungsanlagen samt angemessener Entschaedigung. Stromnetze sind ein echtes oeffentliches Gut, das ohne Leitungs- und Enteignungsrechte nicht gebaut werden kann; betroffene Grundeigentuemer werden entschaedigt. Der Eingriff ist auf den notwendigen Kern beschraenkt und dient Dritten.
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Belegende Paragraphen
§ 3 — § 3. Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen ↗ RIS
§ 3. Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen (1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen. (2) Sofern keine Zwangsrechte gemäß § 9 oder § 10 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen: (3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 9 oder § 10 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens. (4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 ElWOG 2010. 23.08.2021 10006275 NOR40236765
§ 9 — § 9. Leitungsrechte ↗ RIS
§ 9. Leitungsrechte (1) Die Landesgesetzgebung kann für elektrische Leitungsanlagen, sofern nicht zur Sicherung des dauernden Bestandes derselben an einem bestimmten Ort die Enteignung (§ 10) erforderlich ist, die bescheidmäßige Einräumung von Leitungsrechten an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes vorzusehen. (2) Die Leitungsrechte haben das Recht auf Einrichtung, Erhaltung und Betrieb der elektrischen Leitungsanlagen einschließlich der Ausästung der Leitungstrassen und der Vornahme von Walddurchschlägen sowie von Zugang und Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu erhalten. (3) Die Landesgesetzgebung hat festzusetzen, daß die benutzten Grundstücke und die Rechte Dritter hieran tunlichst geschont, der widmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nur unwesentlich behindert und eine zweckmäßige Nutzung nicht unmöglich gemacht werden. (4) Die Leitungsrechte sind an das Eigentum an der Leitungsanlage zu binden und gegen jeden Eigentümer der betroffenen Grundstücke und jeden daran dringlich Berechtigten als wirksam zu erklären. 23.08.2021 10006275 NOR12069176 N5196825488L
§ 10 — § 10. Enteignung ↗ RIS
§ 10. Enteignung Zur Sicherung des aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten der Verlegung gebotenen dauernden Bestandes der elektrischen Leitungsanlage zu einem bestimmten Ort ist die Enteignung vorzusehen. 23.08.2021 10006275 NOR12069177 N5196825489L
§ 14 — § 14. Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile ↗ RIS
§ 14. Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile (1) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte (§ 5) hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 12 Abs. 1 lit. a bis d sinngemäß. (2) Der Leitungsberechtigte (§ 9) hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 12 Abs. 1 lit. a bis d sinngemäß. 23.08.2021 10006275 NOR12069181 N5196825493L
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