Starkstromwegegesetz 1968
· BG · BGBl. Nr. 70/1968 · in Kraft seit 1968-03-01
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt Genehmigung, Leitungsrechte und Enteignung für länderübergreifende Starkstromleitungen. Solche Stromnetze sind ein echtes öffentliches Gut, das nur funktioniert, wenn Trassen über fremde Grundstücke gesichert werden können - dafür braucht es ein geordnetes Verfahren mit Entschädigung und Schonung der Eigentümer. Diese Enteignungs- und Leitungsrechte können nicht durch allgemeines Vertragsrecht ersetzt werden. Das Gesetz bleibt, auch wenn die Bewilligungsverfahren gestrafft werden könnten.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — § 1. Anwendungsbereich ↗ RIS
§ 1. Anwendungsbereich (1) Den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegen elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken. (2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.
§ 3 — § 3. Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen ↗ RIS
§ 3. Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen (1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen. (2) Sofern keine Zwangsrechte gemäß § 11 oder § 18 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen: (3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 11 oder § 18 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens. (4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 ElWOG 2010. 29.07.2021 10006274 NOR40236759
§ 11 — § 11. Leitungsrechte ↗ RIS
§ 11. Leitungsrechte (1) Jedem, der eine elektrische Leitungsanlage betreiben will, sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn und soweit dies durch die Bewilligung der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage notwendig wird. (2) Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn
§ 14 — § 14. Ausübung der Leitungsrechte ↗ RIS
§ 14. Ausübung der Leitungsrechte (1) Bei der Ausübung von Leitungsrechten ist mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter vorzugehen. Insbesondere hat der Leitungsberechtigte während der Ausführung der Arbeiten auf seine Kosten für die tunlichste Ermöglichung des widmungsgemäßen Gebrauchs des benutzten Grundstückes zu sorgen. Nach Beendigung der Arbeiten hat er einen Zustand herzustellen, der keinen Anlaß zu begründeten Beschwerden gibt. In Streitfällen entscheidet die Behörde. (2) Durch die Leitungsrechte darf der widmungsgemäße Gebrauch der zu benutzenden Grundstücke nur unwesentlich behindert werden. Die Behörde hat auf Antrag des durch das Leitungsrecht Belasteten dem Leitungsberechtigten die Leitungsrechte zu entziehen, wenn dieser Belastete nachweist, daß die auf seinem Grundstück befindlichen elektrischen Leitungsanlagen oder Teile derselben die von ihm beabsichtigte zweckmäßige Nutzung des Grundstückes entweder erheblich erschweren oder überhaupt unmöglich machen. (3) Sofern die für die Entziehung des Leitungsrechts geltend gemachte Benützung nicht innerhalb von achtzehn Monaten ab Rechtskraft des Entziehungsbescheides erfolgt, ist dem bisheri
KI-Analyse · 2026-06-06 · 34 §§ im Datensatz