Deregulierung, aber richtig

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Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

· BG · BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975 · in Kraft seit 1975-10-01

58/01 Bergrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung stuetzt sich auf das laengst durch das Mineralrohstoffgesetz ersetzte Berggesetz von 1954 und schreibt bis ins Detail Technik von gestern vor, etwa Seile mit Sisal- oder Manilakern sowie Dampf- und Druckluft-Foerdermaschinen. Solche Anlagen gibt es praktisch nicht mehr, und die berechtigte Sorge um die Sicherheit von Menschen im Schacht ist bereits durch das allgemeine Arbeitnehmerschutzrecht und den Stand der Technik abgedeckt. Das veraltete Regelwerk kann daher ersatzlos entfallen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

BGBl. I Nr. 21/2002 (NR: GP XXI RV 833 AB 844 S. 83. BR: AB 6519 S. 682.) Auf Grund des § 85 Abs. 1 des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954, wird verordnet:

Anl. 1 — ANLAGE ZUR BERGPOLIZEIVERORDNUNG FÜR DIE SEILFAHRT ↗ RIS

ANLAGE ZUR BERGPOLIZEIVERORDNUNG FÜR DIE SEILFAHRT Bestimmungen über Seile Faserseele 1. Rundseile müssen mit einer Faserseele versehen sein. Diese muß aus neuer Hartfaser (Sisal, Manila) bestehen. 2. Die Faserseele muß mindestens zweifach (Garne zu Litzen und Litzen zum Seil) verseilt und bei fester Verseilung so bemessen sein, daß sich die Litzen im neuen Seil nicht unmittelbar berühren. 3. Die Faserseele kann eine Einlage aus einem Stahldrahtseil oder einer Stahldrahtlitze enthalten. 4. Bei Seilen für Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe dürfen die Garne der Fasereinlage einen extrahierbaren Anteil von höchstens 5 v. H. des trockenen Fasergewichtes aufweisen. 5. Die Faserseele muß ein wasserfreies und wasserabweisendes Tränkungsmittel enthalten, das frei von wasserlöslichen Säuren und angriffsfähigen Salzen ist. Es muß, mäßig erwärmt, flüssig genug werden, um die Seele wirksam zu durchtränken, und darf auch im Verlauf von Jahren nicht erhärten. Die getränkte Faserseele darf nur einen extrahierbaren Anteil von höchstens 35 v. H. des Gewichtes der trockenen Faser haben. Bei Seilen für Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe, deren Tränkungsmittel die Reibungszahl zwischen Seil und Treibsch

§ 3 — Bewilligung der Seilfahrt ↗ RIS

Bewilligung der Seilfahrt § 3. (1) Seilfahrt ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig. (2) Die Höchstgeschwindigkeit bei Seilfahrt darf 10 m/s nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

§ 42 — Besondere Vorrichtungen ↗ RIS

Besondere Vorrichtungen § 42. (1) Dampffördermaschinen müssen mit einem Fahrventil (Schieber) ausgerüstet sein. (2) Druckluftfördermaschinen müssen mit einem selbstschließenden Fahrventil versehen sein. (3) An jeder Dampf- und Druckluftfördermaschine muß ein geeichter Druckmesser vorhanden sein, auf dem der Mindestdruck, mit dem gefahren werden darf, durch eine Marke gekennzeichnet ist.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 160 §§ im Datensatz