Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz
AFFG · BG · BGBl. Nr. 196/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2012 · in Kraft seit 2012-12-29
54/01 Ausfuhrförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz ermächtigt den Bund, bis 2028 Haftungen und Garantien für Exportfinanzierungen zu übernehmen. Im Kern ist das eine staatliche Förderung bestimmter Exportgeschäfte, die den Wettbewerb verzerrt und Risiken auf die Steuerzahler verlagert. Wie bei anderen Subventions- und Garantieprogrammen sollte der Mechanismus stark zurückgefahren und befristet auslaufen statt immer wieder verlängert zu werden. Ein echtes Marktversagen, das nur der Staat beheben kann, ist nicht belegt.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2028 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, die von dem Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden, wenn der Erlös der Kreditoperationen (2) Die Garantien werden übernommen (3) Garantien gemäß Abs. 2 dürfen im Falle eines Wechsels des Bevollmächtigen auch für den bisherigen Bevollmächtigten übernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um aus dem Erlös von neu vorzunehmenden Kreditoperationen im Zeitpunkt des Wechsels des Bevollmächtigten bestehende Finanzierungen aufrecht halten zu können. Nach dem Wechsel eines Bevollmächtigungsverhältnisses ist der bisherige Bevollmächtigte verpflichtet, Rückflüsse aus Finanzierungen, einschließlich allfälliger Erträgnisse aus interimistisch erfolgten Veranlagungen, zur Rückzahlung jener Kreditoperationen zu verwenden, deren Erlöse in der Exportfinanzierung eingesetzt wurden. (4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils höchstens 20 Milliarden E
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen (2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Referenzkurs für Devisen am Tag der Haftungsübernahme auf die genannten Haftungsbeträge anzurechnen; sollte für die Vertragswährung ein Referenzkurs von der Europäischen Zentralbank nicht verlautbart werden, so hat die Anrechnung zu einem im Markt festgestellten Kurs zu erfolgen. (3) Der interne Zinsfuß ist als jener jährliche, dekursive Zinsfuß definiert, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Laufzeit der Kreditoperation vertraglich bedungenen Zahlungen auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Mittelkurs 24.04.2017 10006271 NOR40191830
§ 7 ↗ RIS
§ 7. (1) Für die Übernahme von Haftungen ist ein Entgelt zu entrichten. (2) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz