Deregulierung, aber richtig

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Sicherheitsfilmverordnung

· V · BGBl. Nr. 34/1967 · in Kraft seit 1967-01-25

50/02 Sonstiges Gewerberecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung aus 1967 regelt Brennbarkeit und Kennzeichnung von Celluloid-Kinolaufbildfilmen (35mm). Dieser Markt existiert kommerziell praktisch nicht mehr – digitale Projektion hat den analogen Film vollständig verdrängt. Da die geregelte Tätigkeit nicht mehr stattfindet, hat die Verordnung keine operative Wirkung mehr und ist obsolet.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Sicherheitsfilmverordnung BGBl. Nr. 34/1967 25.01.1967 Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Dezember 1966 über die Voraussetzungen der Anerkennung als Sicherheitsfilm, das Prüfungsverfahren und die Kennzeichnung von Laufbildsicherheitsfilmen (Sicherheitsfilmverordnung) StF: BGBl. Nr. 34/1967 Auf Grund des § 5 Abs. 5 und des § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den gewerbsmäßigen Verkehr mit Laufbildfilmen (Sicherheitsfilmgesetz) vom 9. November 1966, BGBl. Nr. 264, wird verordnet:

§ 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS

ABSCHNITT I Voraussetzungen der Anerkennung als Sicherheitsfilm Schwer entzündliche und schwer brennbare Filme § 1. (1) Ein Film ist schwer entzündlich, wenn er sich unter den im § 2 festgesetzten Bedingungen bei einer Temperatur von 300 ºC +- 1 Grad bis 310 ºC +- 1 Grad innerhalb von 10 Minuten nicht entzündet. (2) Ein Film ist schwer brennbar, wenn seine Flamme unter den im § 3 festgesetzten Bedingungen nach Entfernung der Zündquelle vor dem vollständigen Verbrennen einer 300 mm langen horizontal ausgespannten Probe erlischt oder wenn seine Brenndauer bei derselben Probe unter den im § 3 festgesetzten Bedingungen mehr als 30 Sekunden, bei Filmen über 0,08 mm Dicke mehr als 45 Sekunden, beträgt.

§ 4 — ABSCHNITT II ↗ RIS

ABSCHNITT II Kennzeichnung der Laufbildsicherheitsfilme und der Behälter Kennzeichnung der Laufbildsicherheitsfilme von mehr als 34 mm Breite § 4. (1) Laufbildsicherheitsfilme von mehr als 34 mm Breite müssen mit folgenden Kennzeichen versehen sein: (2) Die nach Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichen müssen sich auf dem Film so oft wiederholen, daß kein Abschnitt von mehr als 100 mm Länge frei von Zeichen bleibt. (3) Laufbildsicherheitsfilme, die Farbfilme sind, dürfen abweichend von Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 auch in der Weise gekennzeichnet sein, daß der Film mit fluoreszierenden Stoffen versehen ist, die ihn unter Einwirkung von ultravioletten Strahlen deutlich aufleuchten lassen. Außerdem muß eines der in Abs. 1 Z 2 lit. a genannten Zeichen mindestens am Anfang und am Ende jeder Filmrolle auf dem Filmrand erkennbar angebracht sein.

§ 5 — Kennzeichnung der Schmalfilme ↗ RIS

Kennzeichnung der Schmalfilme § 5. Laufbildsicherheitsfilme bis einschließlich 34 mm Breite (Schmalfilme) müssen mit dem Namen, der Firma, dem Warenzeichen oder einem sonstigen auf den Hersteller hinweisenden Zeichen und mit dem Zusatz „S“, „Sicherheitsfilm“, „Nonflam“, „Non flam“ oder „Safety“ gekennzeichnet sein; diese Kennzeichnung muß sich auf der ganzen Länge des Films so oft wiederholen, daß kein Abschnitt von mehr als 500 mm Länge frei von Zeichen bleibt.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz