GATT - Anwendung des Artikels XXIII - Verfahrensvorschriften
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 180/1967 · in Kraft seit 1966-04-05
59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser GATT-Beschluss von 1966 regelte Verfahrensvorschriften zur Streitbeilegung zwischen Entwicklungs- und Industrieländern nach Artikel XXIII. Das WTO-Streitbeilegungssystem (DSU) hat diesen Mechanismus vollständig ersetzt; Österreich handelt hier als EU-Mitglied. Das Gesetz hat keine Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Nachdem der Beschluß der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vom 5. April 1966 betreffend Verfahrensvorschriften zur Anwendung des Artikels XXIII, welcher Beschluß also lautet: die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Beschluß für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Beschluß enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 6. Feber 1967 Der vorliegende Beschluß ist am 5. April 1966 in Kraft getreten. Die VERTRAGSPARTEIEN – In der Erkenntnis, daß die unverzügliche Beilegung von Situationen, in denen eine Vertragspartei der Auffassung ist, daß Zugeständnisse oder sonstige Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar auf Grund des Allgemeinen Abkommens
Art. 1 ↗ RIS
1. Wenn Konsultationen zwischen einer weniger entwickelten Vertragspartei und einer entwickelten Vertragspartei über eine der in Artikel XXIII Absatz 1 genannten Angelegenheiten nicht zu einer zufriedenstellenden Lösung führen, kann die weniger entwickelte Vertragspartei, die über die Maßnahme Beschwerde führt, die Angelegenheit, die den Gegenstand der Konsultationen bildet, dem Generaldirektor vorlegen, damit dieser von Amts wegen seine guten Dienste anbieten kann, um eine Losung zu erleichtern. 2. Zu diesem Zwecke werden die beteiligten Vertragsparteien auf Ersuchen des Generaldirektors umgehend jede sachdienliche Information beistellen. 3. Nach Erhalt dieser Information wird der Generaldirektor Konsultationen mit den beteiligten Vertragsparteien und mit solchen anderen Vertragsparteien oder zwischenstaatlichen Organisationen, die er für geeignet ansieht, abhalten, um eine für beide Teile annehmbare Lösung zu fördern. 4. Wenn nach Ablauf von zwei Monaten seit Beginn der in Ziffer 3 bezeichneten Konsultationen keine für beide Teile annehmbare Losung erzielt wurde, wird der Generaldirektor auf Ersuchen einer der beteiligten Vertragsparteien die Aufmerksamkeit der VERTRAGSPARTEIEN o
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz