Deregulierung, aber richtig

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GATT - Frist des Artikels XX - Verlängerung

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 179/1967 · in Kraft seit 1965-03-15

59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser GATT-Beschluss von 1965 verlängerte Artikel XX lit. j) und sah eine erneute Prüfung im Jahr 1970 vor. Diese Prüfung hat vor über 50 Jahren stattgefunden; das gesamte GATT-Rahmenwerk ist durch die WTO ersetzt. Das Gesetz ist vollständig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Nachdem der Beschluß der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vom 15. März 1965 betreffend die Verlängerung der im Artikel XX lit. j) des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Frist, welcher also lautet: die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Beschluß für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Beschluß enthaltenen Bestimmung. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 27. Jänner 1967 Der vorliegende Beschluß ist am 15. März 1965 in Kraft getreten. In der Erwägung, daß Artikel XX litera j) vorsieht, daß die VERTRAGSPARTEIEN spätestens am 30. Juni 1960 prüfen werden, ob es notwendig ist, diese litera beizubehalten, und in der Erwägung, daß die VERTRAGSPARTEIEN durch den Beschl

Art. 1 ↗ RIS

Nach neuerlicher Prüfung dieser Frage auf ihrer 22. Tagung Beschlossen, litera j) des Artikels XX bis auf weiteres beizubehalten und die Notwendigkeit für die Bestimmungen dieser litera im Jahre 1970 wieder zu prüfen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz