Deregulierung, aber richtig

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Sicherheitsfilmgesetz

· BG · BGBl. Nr. 264/1966 · in Kraft seit 1967-04-01

50/02 Sonstiges Gewerberecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz regelt den gewerblichen Umgang mit Laufbild-Kinofilmen aus Zelluloid und schreibt vor, dass nur schwer entzündlicher Sicherheitsfilm statt feuergefährlichem Nitrofilm verwendet werden darf. Diese Technik aus den 1960er Jahren ist durch die Digitalisierung praktisch vollständig verschwunden. Das Gesetz hat keine operative Bedeutung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden; der Brandschutz für die wenigen verbliebenen Archivbestände ist durch allgemeines Gefahrgut- und Lagerrecht abgedeckt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für Laufbildfilme (Negativ- und Positivfilme), die gewerbsmäßig verwendet, bearbeitet, behandelt, gelagert oder in den inländischen Verkehr gebracht werden.

§ 2 — Begriffsbestimmungen ↗ RIS

Begriffsbestimmungen § 2. (1) Laufbildsicherheitsfilme sind Laufbildfilme, die auf anerkanntem Sicherheitsfilm hergestellt sind. (2) Sicherheitsfilm ist ein Film, der schwer entzündlich und schwer brennbar ist. (3) Anerkannter Sicherheitsfilm ist ein Film, der von der Behörde (§ 5) als Sicherheitsfilm anerkannt worden ist. (4) Unter „gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr bringen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede gewerbsmäßige Abgabe von Laufbildfilmen ohne Rücksicht auf den Herstellungsort, ohne Rücksicht auf den Rechtstitel, auf den sich die Abgabe gründet, und ohne Rücksicht darauf, ob dadurch Eigentum übertragen wird oder nicht, zu verstehen.

§ 3 — Gewerbsmäßiger Verkehr mit Laufbildfilmen ↗ RIS

Gewerbsmäßiger Verkehr mit Laufbildfilmen § 3. Laufbildfilme dürfen nur dann gewerbsmäßig verwendet, bearbeitet, behandelt oder in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie

§ 4 — Lagerung von Laufbildfilmen ↗ RIS

Lagerung von Laufbildfilmen § 4. (1) Die gewerbsmäßige Lagerung von Laufbildfilmen, die nicht den Voraussetzungen des § 3 lit. a und lit. b entsprechen, ist verboten. (2) Der nach dem Standort des Unternehmens zuständige Landeshauptmann hat im Einzelfall durch Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zuzulassen, wenn es sich um die Lagerung von Laufbildfilmen von dokumentarischem, künstlerischem oder wissenschaftlichem Wert handelt und die Sicherheit der Lagerung von Nitrofilmen gewährleistet ist. (3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Lagerung von Laufbildfilmen durch Personen, die Filmmaterial gewerbsmäßig herstellen.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 14 §§ im Datensatz