GATT - Bestimmungen des Artikels XVI - Wirksamwerden
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 322/1962 · in Kraft seit 1962-11-14
59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Ratifizierungserklärung von 1960 betraf das Inkrafttreten von GATT-Artikel XVI Abs. 4 mit einer Österreich gesetzten Frist bis 31. Dezember 1962. Diese Frist ist seit über 60 Jahren abgelaufen, das gesamte GATT-Regime durch die WTO ersetzt. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Nachdem die Deklaration vom 19. November 1960 betreffend Wirksamwerden der Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, welche also lautet: die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Deklaration unter dem Vorbehalt, daß die Republik Österreich bis zum 31. Dezember 1962 eine Revision ihrer Rechtsvorschriften betreffend die Umsatzsteuervergütung für ausgeführte Waren nach den Bestimmungen des Absatzes 5 lit. d des GATT-Dokumentes L/1381 durchführen wird, für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 7. Juli 1962. Die vorliegende Deklaration ist gemäß ihrem Absatz 2 am 14. November 1962 in Kraft getreten. Die Vertragsparteien dieser Deklaration, die
Art. 1 ↗ RIS
1. Der Zeitpunkt, zu dem die oben erwähnten Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 in Kraft treten, wird für jede Vertragspartei dieser Deklaration jener Zeitpunkt sein, zu dem diese Deklaration für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt. 2. Diese Deklaration tritt für jede Regierung, die sie angenommen hat, am dreißigsten Tag nach dem Tag der Annahme durch diese Regierung oder am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem sie seitens der Regierungen Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemarks, Frankreichs, Italiens, Kanadas, des Königreichs der Niederlande, Luxemburgs, Norwegens, Österreichs, Schwedens, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika angenommen wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. 3. Eine Vertragspartei dieser Deklaration, welche aufhört, Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens zu sein oder hinsichtlich welcher die Vereinbarungen für ihren provisorischen Beitritt auf andere Art als durch einen Beitritt gemäß Artikel XXXIII des Allgemeinen Abkommens ihr Ende finden, hört auch auf, Vertragspartei dieser Deklaration zu sein. 4. Diese Deklaration wird beim Exekutivsek
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz