GATT - Stillhalte-Bestimmungen des Artikels XVI - Verlängerung
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 321/1962 · in Kraft seit 1962-10-15
59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Erklärung von 1960 zur Verlängerung der Stillhalte-Bestimmungen des GATT-Artikels XVI Abs. 4 ist vollständig überholt. Die Stillhaltefrist und das gesamte GATT-Subventionsregime wurden durch die WTO-Subventionsvereinbarung (SCM Agreement) ersetzt; Österreich ist seit 1995 EU-Mitglied. Das Gesetz hat keine Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Nachdem die Deklaration vom 19. November 1960, betreffend Verlängerung der Stillhalte-Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, welche also lautet: die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 7. Juli 1962. Die vorliegende Deklaration ist gemäß ihrem Absatz 6 am 15. Oktober 1962 in Kraft getreten. Die Vertragsparteien dieser Deklaration, die entweder Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) oder Regierungen sind, welche dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten sind, ERKLÄREN HIEMIT IN DER ERWÄGUNG, daß die V
Art. 1 ↗ RIS
1. Die Vertragsparteien dieser Deklaration werden Subventionierungen der in Artikel XVI Absatz 4 beschriebenen Art nicht durch die Einführung neuer Subventionen oder die Erhöhung bestehender Subventionen über den im Zeitpunkt dieser Deklaration bestehenden Umfang hinaus erweitern; hiebei wird vorausgesetzt, dass Subventionen, die seit diesem Zeitpunkt verringert oder beseitigt wurden, nicht erhöht oder wieder eingeführt werden dürfen. 2. Die Vertragsparteien dieser Deklaration werden dem Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens (im folgenden als „die VERTRAGSSTAATEN“ bezeichnet) ein Verzeichnis der Maßnahmen der in Artikel XVI Absatz 4 des Allgemeinen Abkommens beschriebenen Art übermitteln, die im Zeitpunkt dieser Deklaration in Kraft standen, und den Exekutivsekretär über jede Veränderung dieser Maßnahmen benachrichtigen. 3. Die Vertragsparteien dieser Deklaration stimmen zu, daß die VERTRAGSSTAATEN jährlich die Fortschritte prüfen, die bei der Beseitigung oder Verringerung der Subventionen, die im Zeitpunkt dieser Deklaration bestanden, erzielt wurden. 4. Eine Vertragspartei dieser Deklaration, welche aufhört, Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens zu sein
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz