Deregulierung, aber richtig

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Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze

· V · BGBl. Nr. 300/1961 · in Kraft seit 1961-12-23

50/03 Personen- und Güterbeförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus den frühen 1950er-Jahren regelt den grenzüberschreitenden Verkehr mit Ländern, die teils nicht mehr existieren (Jugoslawien) oder die seit Österreichs EU-Beitritt 1995 unter direkt anwendbares EU-Transportrecht fallen. Für EU-Mitgliedstaaten wie Belgien und Deutschland gibt es kein bilaterales Bewilligungssystem mehr; der gesamte Regelungsgegenstand ist durch EU-Recht vollständig abgedeckt. Die Verordnung ist faktisch gegenstandslos und hätte spätestens 1995 aufgehoben werden müssen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — I. Nichtlinienmäßiger Personenverkehr. ↗ RIS

I. Nichtlinienmäßiger Personenverkehr. § 1. (1) Unternehmer mit Standorten in (2) Keiner Bewilligung bedürfen ferner Unternehmer mit Standorten in Belgien, wenn (3) Keiner Bewilligung bedürfen ferner Unternehmer mit Standorten in Dänemark und in Norwegen, wenn eine Schiffs- oder Flugzeugbesatzung nach Österreich befördert worden ist und im selben Kraftfahrzeug auf der Rückfahrt eine andere Schiffs- oder Flugzeugbesatzung mitgenommen wird.

§ 4 — II. Güterverkehr. ↗ RIS

II. Güterverkehr. § 4. Unternehmer mit Standorten in Belgien,

§ 10 ↗ RIS

§ 10. (1) Für den Personen- und Güterverkehr zwischen Österreich und der Schweiz gelten die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, BGBl. Nr. 123/1959. (2) Für den Personen- und Güterverkehr zwischen Österreich und Jugoslawien gelten die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße, BGBl. Nr. 223/1961, in der Fassung der Abkommen, BGBl. Nr. 132/1963 und 292/1963.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 11 §§ im Datensatz