Durchführungsverordnung zum Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
· V · BGBl. Nr. 170/1960 · in Kraft seit 1960-08-04
56/01 Verstaatlichung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Durchführungsverordnung regelte die Ausgabe von 4-prozentigen Bundesschuldverschreibungen 1955 als Entschädigung für Verstaatlichungsmaßnahmen. Die Laufzeit dieser Schuldverschreibungen endete laut Paragraph 2 am 31. Dezember 1964 – also vor über 60 Jahren. Die Verordnung hat seither keinerlei operative Wirkung mehr und ist abzuschaffen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Als Entschädigung gemäß § 5 Abs. 1 des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes werden 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 ausgegeben. (2) Die zu diesem Zwecke zur Ausgabe gelangenden 4% Bundesschuldverschreibungen tragen im oberen hellen Kopfrand den roten Aufdruck „Gilt auch für Entschädigungen gemäß § 5 Abs. 1 des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1960“. (3) Die Ausgabe solcher 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 erfolgt mit den Zinsscheinen Nr. 11 (vom 1. Juli 1960) bis Nr. 20 (vom 2. Jänner 1965).
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch die Ausgabe von 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 als Entschädigung gemäß § 5 Abs. 2 des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes tritt keine Änderung in der mit 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 115/1955, festgelegten Ausstattung dieser Bundesschuldverschreibungen ein. Ihre Laufzeit endet daher ebenfalls am 31. Dezember 1964. Dadurch tritt auch keine Änderung in den Tilgungsbestimmungen gemäß § 4 lit. c bis f und g der 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz ein.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz