Deregulierung, aber richtig

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Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

· BG · BGBl. Nr. 3/1960 · in Kraft seit 1960-01-03

56/01 Verstaatlichung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz regelt einmalige Entschaedigungen fuer Firmenanteile, die 1946 verstaatlicht wurden. Die Betraege sind in Schilling festgesetzt und knuepfen an Eigentumsverhaeltnisse vom September 1946 sowie an laengst abgelaufene Anmelde- und Wertpapierbereinigungsverfahren an. Die Abwicklung ist seit Jahrzehnten erledigt, das Gesetz hat keine praktische Wirkung mehr. Etwaige offene Restansprueche sollten gewahrt, das uebrige aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — ERSTER ABSCHNITT. ↗ RIS

ERSTER ABSCHNITT. Entschädigung für die in den Anlagen I und III genannten Vermögenswerte (Anteilsrechte). § 1. (1) Wer mit Ablauf des 16. September 1946 Eigentümer von mit dem Verstaatlichungsgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168, verstaatlichten Anteilsrechten an den in den Anlagen I bis III aufgezählten Gesellschaften war oder sein Rechtsnachfolger erhält vom Bund eine Entschädigung gemäß diesem Abschnitt des vorliegenden Bundesgesetzes. (2) Rechte Dritter an verstaatlichten Anteilsrechten sowie Rückstellungsansprüche auf verstaatlichte Anteilsrechte richten sich nicht auf diese, sondern auf den Entschädigungsanspruch oder auf die Entschädigung. (3) Wenn der Entschädigungsanspruch aus § 1 Abs. 2 des Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 168/1946, auf Grund des Artikels 22 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, auf die Republik Österreich übergegangen ist, besteht ein Anspruch auf Entschädigung nur

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die Höhe der Entschädigung für Anteilsrechte an den in der Anlage I genannten Gesellschaften wird in Schillingen mit dem Zweidreiviertelfachen des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, festgesetzt. (2) Die Höhe der Entschädigung für Anteilsrechte an den in der Anlage II genannten Gesellschaften wird in Schillingen mit dem Zweieinachtelfachen des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, festgesetzt. (3) Die Höhe der Entschädigung für Anteilsrechte an den in der Anlage III genannten Gesellschaften wird in Schillingen mit dem Eineinhalbfachen des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, festgesetzt. (4) Zu der sich nach Abs. 1 bis 3 ergebenden Entschädigung (Grundentschädigung) sind 52 v. H. zur Befriedigung aller Zinsenansprüche für die Zeit vom 16. September 1946 bis zum 31. Dezember 1959 sowie zur Abgeltung aller sonstigen Ansprüche aus dem früheren Eigentum an den verstaatlichten Anteilsrechten zuzuschlagen (Zuschlag). (5) Die Entschädigung (Abs. 1 und 4) ist ab 1. Jänner 1960 mit 4. v. H. jährlich zu verzinsen.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Das Bundesministerium für Finanzen hat Wertpapiere, die Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz verkörpern, gemäß § 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1954, zur Bereinigung aufzurufen. (2) Die Anmeldung dieser Wertpapiere im Wertpapierbereinigungsverfahren gilt zugleich als Anmeldung der Entschädigungsansprüche. Die Ausfolgung eines angemeldeten und als bereinigt gekennzeichneten Wertpapieres, das einen Entschädigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz verkörpert, an den Anmelder findet nicht statt. (3) In der Anmeldung ist auch dann, wenn nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben ist, der Wohnsitz (Ort und Land) des Eigentümers sowie seine Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzuführen. (4) Das Bundesministerium für Finanzen kann verlangen, daß noch weitere, für die Feststellung des Entschädigungsanspruches erforderliche Angaben in die Anmeldung aufgenommen und Nachweise für die in der Anmeldung enthaltenen Angaben erbracht werden. (5) Versäumte Anmeldungen können gemäß § 19 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes nachgeholt werden; die Entschädigungs

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) Das Bundesministerium für Finanzen kann die Entschädigung in vierprozentigen, ab 1. Jänner 1960 in längstens zehn Jahren tilgbaren Bundesschuldverschreibungen oder in Bargeld leisten. (2) Abgabenpflichtige, die veranlagte Einkommensteuer, Körperschaftsteuer (einschließlich des auf diese Abgaben entfallenden Beitrages vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches) und solche, die Vermögensteuer zu entrichten haben, können bei dem hiefür zuständigen Finanzamt ihre Abgabenschuldigkeiten bis zum Betrage von höchstens 5 v. H. der im Laufe des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres zur Entrichtung vorgeschriebener Schuldigkeiten an den oben genannten Abgaben mit Bundesschuldverschreibungen, die zum Nennwerte angenommen werden, begleichen. Der nach Satz 1 dieses Absatzes zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten zulässige Betrag ist so abzurunden, daß er mit Bundesschuldverschreibungen unter Berücksichtigung ihrer Stückelung ohne Restbetrag abgedeckt werden kann. (3) Nähere Vorschriften über die Ausgabe und Ausstattung der Bundesschuldverschreibungen und über den Vorgang bei ihrer Verwendung zur Abgabenentrichtung erläßt das Bundesminister

§ 6 — ZWEITER ABSCHNITT. ↗ RIS

ZWEITER ABSCHNITT. Bestimmungen über einvernehmliche Regelung von Entschädigungsansprüchen. § 6. (1) Personen, die mit Ablauf des 16. September 1946 Eigentümer der in der Anlage IV aufgezählten Unternehmungen oder Betriebe waren, oder deren Rechtsnachfolger, haben ihre Ansprüche auf Entschädigung anzumelden. § 6 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 189, sowie § 1 Abs. 2 und 3 des vorliegenden Bundesgesetzes gelten sinngemäß. (2) In der Anmeldung ist die Höhe des geltend gemachten Entschädigungsanspruches anzugeben, der Wohnsitz (Ort und Land) sowie die Staatsangehörigkeit des Anmelders am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzuführen und der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach mit sachdienlichen Unterlagen zu begründen. (3) Die Bundesregierung kann mit den Anspruchberechtigten über die Entschädigung eine einvernehmliche Regelung treffen. Hiebei ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles auf die bei der gesetzlichen Festsetzung der Entschädigung für verstaatlichte Anteilsrechte angewandten Grundsätze Bedacht zu nehmen.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 17 §§ im Datensatz