Allgemeine Bergpolizeiverordnung
· BG · BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975 · in Kraft seit 1975-10-01
58/01 Bergrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Kern ist echter Gefahrenschutz: das Absperren von Schächten und Tagbrüchen, die Warnung der Grundeigentümer vor Bergsenkungen und die Vorbeugung gegen Wasser- und Gasdurchbrüche schützen Dritte vor schweren Schäden. Die Verordnung stammt aber aus 1959 und ist in weiten Teilen bereits aufgehoben oder durch modernere Arbeitnehmerschutz-Vorschriften ersetzt; viele Detailregeln etwa zu Handförderwagen sind technisch überholt. Sie sollte auf den noch gebrauchten Sicherheitskern zusammengeführt und von den überholten und schon ersetzten Teilen befreit werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
1. Im Titel der BGBl. I Nr. 38/1999 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999. 2. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005). 3. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen für obertägige Bergbautätigkeiten wurden – soweit sie nicht bereits früher aufgehoben wurden – durch die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Arbeiten im Tagbau (Tagbauarbeitenverordnung – TAV), BGBl. II Nr. 416/2010, ersetzt. 4. Für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten treten die §§ 1, 8, 9, 13, 14, 48 bis 52, 88, 89, 94, 185, 192, 193, 291 bis 302, 307, 308, 328, 329, 333, 334, 338 bis 344 und 347 bis 356 mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 21 Z 1, BGBl. II Nr. 208/2022). Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. April 1959 über die beim Bergbaubetrieb zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen durchzuführenden Maßnahmen (Allgemeine Bergpolizeiverordnung) StF: BGBl. Nr. 114/1959 BGBl. Nr. 185/1969 BGBl. Nr. 22/
§ 9 ↗ RIS
§ 9. (1) Das Betreten der Bergbauanlagen und der eingefriedeten Tagbrüche ist Unbefugten verboten. (2) Dieses Verbot ist an den Eingängen zu den Werksplätzen und Betriebsgebäuden, an den Tagöffnungen der Grubengebäude, an den Halden und an den Einfriedungen unter Hinweis auf die Bergpolizeiverordnung durch Warntafeln ersichtlich zu machen. (3) Betriebsfremde dürfen Bergbauanlagen nur mit Zustimmung des Bergbauberechtigten oder des Betriebsleiters und nur in Begleitung verläßlicher Personen befahren. (4) Betrunkenen Personen darf das Betreten der Bergbauanlagen oder der Aufenthalt daselbst nicht gestattet werden. (5) Das Mitnehmen und der Genuß geistiger Getränke im Betrieb ist verboten. 07.06.2022 10006244 NOR40008607
§ 11 — Einfriedung von Tagbrüchen und brennenden Halden. ↗ RIS
Einfriedung von Tagbrüchen und brennenden Halden. § 11. Stellen, an denen gefahrdrohende Tagbrüche entstanden oder zu gewärtigen sind, und Halden, die brennen oder schädliche Gase entwickeln, müssen mit mindestens 80 cm hohen Einfriedungen umgeben sein.
§ 16 — Drohende Tagbrüche und Senkungen. ↗ RIS
Drohende Tagbrüche und Senkungen. § 16. (1) Sind infolge des Bergbaubetriebes Tagbrüche oder Senkungen an der Tagesoberfläche zu erwarten, so hat der Betriebsleiter dafür Sorge zu tragen, daß der Grundeigentümer und allfällige Nutzungsberechtigte rechtzeitig verständigt werden. (2) Über das Eintreten oder den Verlauf von Senkungen sind markscheiderische Untersuchungen durchzuführen, wenn diese notwendig sind, um rechtzeitig Maßnahmen zum Schutze der Oberfläche treffen zu können.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 243 §§ im Datensatz