Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 243/1959 · in Kraft seit 1959-07-27
59/07 Kernenergie · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Gruendungsuebereinkommen der Gesellschaft EUROCHEMIC (1959); das Unternehmen wurde stillgelegt und liquidiert, die Einrichtung existiert nicht mehr. Gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — TEIL I ↗ RIS
TEIL I Artikel 1 a) Unter der Firma „Europäische Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)“ (im folgenden als „Gesellschaft“ bezeichnet) wird ein Gemeinschaftsunternehmen gegründet. b) Die Errichtung der Gesellschaft findet entsprechend der diesem Übereinkommen beigefügten Satzung (im folgenden als „Satzung“ bezeichnet) nach deren Unterzeichnung und mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. 23.04.2026 10006243 NOR40055509
KI-Analyse · 2026-07-20 · 22 §§ im Datensatz