Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 243/1959 · in Kraft seit 1959-07-27

59/07 Kernenergie · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Gruendungsuebereinkommen der Gesellschaft EUROCHEMIC (1959); das Unternehmen wurde stillgelegt und liquidiert, die Einrichtung existiert nicht mehr. Gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 — TEIL I ↗ RIS

TEIL I Artikel 1 a) Unter der Firma „Europäische Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)“ (im folgenden als „Gesellschaft“ bezeichnet) wird ein Gemeinschaftsunternehmen gegründet. b) Die Errichtung der Gesellschaft findet entsprechend der diesem Übereinkommen beigefügten Satzung (im folgenden als „Satzung“ bezeichnet) nach deren Unterzeichnung und mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. 23.04.2026 10006243 NOR40055509

KI-Analyse · 2026-07-20 · 22 §§ im Datensatz